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News-Details

Gesetzesänderung zu Vereinfachung von Mitgliederversammlungen

Die Corona-Krise nimmt auch Einfluss auf die Handlungsfähigkeit von Vereinen, Verbänden und Stiftungen. Bundestag und Bundesrat verabschiedeten im Eilverfahren das umfassende Maßnahmenpaket.

Erleichterungen für Arbeitsweise: Virtuelle Versammlungen und Sitzungen möglich

Aus diesem Grund hate die Bundesregierung hat am 23. März 2020 einen Entwurf vorgelegt, der gleich zwei akute Probleme von Vereinen in der „Corona-Krise“ behebt:

  • die Beschlussfassung ohne Versammlung und
  • die automatische Amtszeitverlängerung, wenn keine Neuwahl des Vorstands möglich ist.

Der Bundestag (am 25. März 2020) und Bundesrat (am 27. März 2020) haben diesen Entwurf in derim Eilverfahren angenommen und das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" verabschiedet.  Zuvor hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Inhalt:

  • in Artikel 1 das "Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz" findet,
  • enthält Artikel 2 das "Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie".

Für uns als Verbände und Vereine ist im Besonderen der Artikel 2 § 5 des Gesetzes wichtig. Hier der Auszug aus der Drucksache 19/18110 :

(Artikel 2 § 5 - Vereine und Stiftungen)

"(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2 )Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, 1.an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder 2.ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederver-sammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde."

Das komplette Gesetz gibt es hier als Download.

In der ebenfalls zum Download bereitgestellten PDF von Vereinsknowhow.de sind alle relevanten Maßnahmen aus Artikel 2 zusammengestellt. Diese Fassung entstand noch vor der Verabschiedung des Gesetzes, beinhaltet aber alle wichtigen Details der Gesetzesänderung zu Vereinfachung von Mitgliederversammlungen und ist ein Service für Vereine.