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Klarstellungen zur Förderung von Lkw-Führerscheinen

Seit März fördert das Thüringer Innenministerium den Erwerb von Lkw-Führerscheinen für Maschinisten der Freiwilligen Feuerwehr. In den letzten Wochen gab es hierzu immer wieder Anfragen und Unsicherheiten, wie die konkreten Regelungen aussehen. Wir informieren hier über die wichtigsten Bestimmungen.

Mit der "Zweiten Änderung der "Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Thüringen für die Förderung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe", veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger 10/2013, wurde ein neuer Fördertatbestand geschaffen. Gefördert wird die Ausbildung von Angehörigen von Thüringer Freiwilligen Feuerwehren zur Erweiterung des Führerscheins auf einen Lkw-Führerschein (Klassen C1/C/CE).

Hierfür gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:

  • Die betreffenden Feuerwehrangehörigen müssen mindestens über einen Führerschein der Klasse B verfügen.
  • Die Förderung dient der Sicherstellung einer Dreifachbesetzung der vorgehaltenen Feuerwehrfahrzeuge. Sie kann nur bei einem entsprechenden Bedarf bewilligt werden.

Der Erwerb des erweiterten Führerscheins wird vom Freistaat mit einem Festbetrag von 800 Euro gefördert, wobei dieser unabhängig von einem Anteil bzw. der Höhe eines Anteils der Gemeinde oder des Landkreises ist. Jedoch sind die Gemeinden als Aufgabenträger des Brandschutzes grundsätzlich verpflichtet, leistungsfähige Feuerwehren vorzuhalten. Hierzu zählt insbesondere auch die Vorhaltung von entsprechend ausgebildeten Maschinisten. Wenn nicht genügend Feuerwehrangehörige die notwendige Fahrerlaubnis besitzen, hat die Gemeinde hierfür Sorge zu tragen.

Der Antrag zur Förderung ist - mit Ausnahme in diesem Jahr beim Anlaufen der Förderung - jeweils spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Jahres für das nächste Haushaltjahr beim zuständigen Landratsamt formlos zu stellen, wobei die Namen der Feuerwehrangehörigen zu benennen, die vorhandenen Feuerwehrfahrzeuge mit ihren Gewichtsklassen aufzuführen und die Zahl der vorhandenen Maschinisten aufzulisten sind. Nach der Vollständigkeits- und Notwendigkeitsprüfung fassen die Landratsämter die Anträge in ihrem Wirkungsbereich zusammen und reichen diese bis zum 30. September beim Landesverwaltungsamt ein, welches die Anträge zu prüfen und zu bewilligen hat. Nach Genehmigung erfolgt die Förderung in Form eines Zuwendungsbescheides der Landratsämter an die betreffenden Gemeinden.

Eine ausführliche Beschreibung der Förderung und der Voraussetzungen finden Sie in der Anlage 5 der Richtlinie.