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Neues ThürBKG in Kraft
Neben einigen redaktionellen Anpassungen bringt die Novellierung einige Neuerungen für die Feuerwehren und die Träger des Brandschutzes im Freistaat:
• eine an einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung orientierte und den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen
• zukünftig wird den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgabe übertragen, „die Brandschutzerziehung zu fördern“. Bisher war dies Aufgabe der Gemeinde, die weiterhin hieran mitwirken und „die Landkreise bei der Brandschutzerziehung in ihrem Wirkungsbereich“ unterstützen sollen (z. B. durch Besuche bei der örtlichen Feuerwehr)
• abweichende Regelungen für Eisenbahnstrecken (analog Bundesautobahnen) möglich
• für Jugendfeuerwehrwarte ist zukünftig neben der Qualifikation zum Gruppenführer eine fachliche und persönliche Eignung, beispielsweise aufgrund der Jugendleiterausbildung oder einer vergleichbaren Qualifikation erforderlich
• Gemeinden mit einer Jugendfeuerwehr erhalten je Angehörigem der Jugendfeuerwehr einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 25 Euro (bisher 20 Euro)
• Anhebung der Altersgrenze für die Möglichkeit zur Mitwirkung in der Einsatzabteilung von 65 auf 67 Jahre (Anpassung an das gesetzliche Rentenalter, wobei regulär der Einsatzdienst weiterhin mit 60 Jahren endet und nur auf Antrag und durch ärztliche Bestätigung der Verbleib in der Einsatzabteilung erfolgt)
• bei Gesundheitsschäden, die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind oder die sich verschlimmert haben und für die kein Entschädigungsanspruch nach dem SGB VII besteht, kann das Land freiwillige Unterstützungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Form von Zuwendungen gewähren. Im Zuwendungsverfahren kann die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte von der zuständigen Landesbehörde mit der Feststellung der Art und Schwere der Gesundheitsschäden gegen Kostenerstattung beauftragt werden
• die gleichzeitige Wahrnehmung der Funktionen als Ortsbrandmeister/-in und Kreisbrandmeister/-in ist zukünftig ausgeschlossen (für derzeitige Amtsinhaber gilt eine Ausnahmeregelung bis zum Ausscheiden aus dem jeweiligen Amt)
• Erweiterung der Möglichkeiten zur Einschränkung der Grundrechte auf informelle Selbstbestimmung und Unverletzlichkeit des Fernmelde- und Kommunikationsgeheimnisses in Vollzug des ThürBKG
• Gleichstellung der Mitglieder der Hilfsorganisationen und der Helfer im Katastrophenschutz mit ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (mit Ausnahme des § 14 a), soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen
• Änderungen im Bereich der Werkfeuerwehren
• Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
Weitere Anpassungen und der genaue Wortlaut der Änderungen wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen vom 26.07.2018 veröffentlicht und steht unter: PDF