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News-Details

FUK Mitte: Pandemiebedingte Einschränkungen bei der Durchführung von (Belastungs-) Übungen und Eignungsuntersuchungen für das Tragen von Atemschutz (G 26)

Kurzinformation der FUK Mitte  - Feuerwehr-Unfallkasse der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen

Feuerwehrangehörige dürfen von den Verantwortlichen (Kommune, Führungskraft) nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind (§ 6 (1) DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“). Von diesem Grundsatz darf auch in Pandemiezeiten nicht abgewichen werden.

Einsatzkräfte, die insbesondere unter schwerem Atemschutz Tätigkeiten ausüben, sind körperlich besonders stark belastet. Deshalb müssen sie Ihre körperliche Eignung für das Tragen von Atemschutz vor der erstmaligen Tätigkeitunter Atemschutz und dann in regelmäßigen Abständen nachweisen (§ 6 (3) DGUV Vorschrift 49). Des Weiteren ist alle 12 Monate eine Belastungsübung in einer Atemschutzübungsanlage zu absolvieren (Abschnitt 6 Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 „Atemschutz“ (FwDV 7)).

Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt und dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales geben wir hinsichtlich pandemiebedingter Einschränkungen bei der Durchführung von (Belastungs-) Übungen und Untersuchungen zum Nachweis der Eignung für das Tragen von Atemschutz bei den Freiwilligen Feuerwehren der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen folgende Hinweise:

1. Durchführung von (Belastungs-) Übungen für das Tragen von Atemschutz (s. auch FBFHB-016)

Von den pandemiebedingten Einschränkungen des Ausbildungs- und Übungsdienstes sind auch die nach FwDV 7 „Atemschutz“  durchzuführenden Belastungsübungen in Atemschutzübungsanlagen betroffen.
Seitens der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte ist es bei bestehender gültiger Eignung nach G 26 und bisher fristgerecht durchgeführter Belastungsübung, d. h. bis zur pandemiebedingten Einstellung des Betriebes der Atemschutzübungsanlage, weiterhin möglich, die Funktion Atemschutzgeräteträger oder Atemschutzgeräteträgerin wahrzunehmen, wenn die Belastungsübung während der Zeit der Pandemie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann.

2. Durchführung von Eignungsuntersuchungen für das Tragen von Atemschutz

Pandemiebedingt stehen u. U. nicht ausreichende Kapazitäten für die fristgerechte Durchführung von Eignungsuntersuchungen
für das Tragen von Atemschutz zur Verfügung. Kann die Nachuntersuchungsfrist für die Eignungsuntersuchung aufgrund pandemiebedingter (medizinischer) Engpässe derzeit nicht eingehalten werden, können bisher für das Tragen von Atemschutz geeignete Einsatzkräfte weiterhin für Tätigkeiten unter Atemschutz eingesetzt werden, wenn keine ausreichende Anzahl an Einsatzkräften mit gültiger G 26 zur Verfügung stehen.

3. Ergänzende Hinweise und Festlegungen  (s. auch FBFHB-016)

Neben der Eigenverantwortung aller Einsatzkräfte, gesundheitliche Einschränkungen dem Einheitsführer oder der Einheitsführerin umgehend mitzuteilen, darf die Unternehmerin oder der Unternehmer Feuerwehrangehörige weiterhin nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Diese Vorgabe muss bei den unter 1 und 2 beschriebenen Ausnahmen im Besonderen zur Anwendung kommen.
Bei konkreten Anhaltspunkten, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer sich die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen. Alternativ bedeutet das für den hier beschriebenen Fall, die betroffene Einsatzkraft kann nicht unter Atemschutz eingesetzt werden oder sogar gänzlich nicht am Feuerwehrdienst teilnehmen.

Übungen und Untersuchungen zum Nachweis der körperlichen Eignung für das Tragen von Atemschutz können, wenn sie pandemiebedingt nicht durchführbar sind, maximal bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden. Danach sind sie unverzüglich nachzuholen.

In Sachsenen-Anhalt ist auch der Runderlass „Sonderregelungen für Feuerwehr und Katastrophenschutz auf Grund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Virus Covid-19“ vom 20.03.2020 (AZ.: 24.22-13002-Cov-01) des Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt zu beachten.

Zum Eigenschutz der Einsatzkräfte dürfen diese vorübergehend FFP2 und FFP3 Masken auch ohne entsprechenden Nachweis der gesundheitlichen Eignung benutzen.

Wir weisen darauf hin, dass Eignungsuntersuchungen für das Tragen von Atemschutz für ehrenamtliche Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren nicht nur von Arbeits- und Betriebsmedizinern, sondern auch von anderen „geeigneten“ Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden dürfen (s. u. a. §§ 6 (5) und 7 (1) DGUV Vorschrift 49).

4. Versicherungsrechtliche Auswirkungen

Die in dieser Kurz-Info beschriebenen möglichen Abweichungen haben bei Beachtung der hier gegebenen weiteren Hinweise und
Festlegungen keinen Einfluss auf den Unfallversicherungsschutz der Feuerwehrangehörigen bei der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte.

Ihre
Feuerwehr-Unfallkasse Mitte

Weitere Informationen der FUK Mitte zu "Corona" für nicht-medizinische Einsatzkräfte hier.

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