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Weg frei für den "Feuerwehrführerschein" bis 7,5 Tonnen

Deutscher Bundestag und Bundesrat haben im April und Mai mit der Verabschiedung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes den Weg für den so genannten „Feuerwehrführerschein“ für das Führen von Feuerwehrfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5 Tonnen freigemacht

Deutscher Bundestag und Bundesrat haben im April und Mai mit der Verabschiedung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes den Weg für den so genannten „Feuerwehrführerschein“ für das Führen von Feuerwehrfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5 Tonnen freigemacht. Die Bundesländer haben nun die Möglichkeit, eine entsprechende Durchführungsverordnung zu erlassen. Nach deren In-Kraft-Treten können Feuerwehrangehörige, die im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B (bis 3,5 Tonnen) sind, durch interne Schulung und Prüfung auf vereinfachtem Wege eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge von bis zu 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse erlangen. Diese Berechtigung kann auch das Mitführen von Anhängern beinhalten. Allerdings gilt die Regelung ausschließlich für den Bereich der Feuerwehrtätigkeit, ein „Umschreiben“ des Führerscheines für die private Nutzung ist nicht möglich.

Derzeit haben einige Bundesländern bereits von der bisherigen eingeschränkten Möglichkeit zur Regelung eines „Feuerwehrführerscheins“ für Einsatzfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von bis zu 4,75 Tonnen Gebrauch gemacht (auf der Grundlage der letzten Änderung des Straßenverkehrsgesetzes im Jahr 2009). In den folgenden Monaten werden in verschiedenen Bundesländern diese Regelungen an die neuen Möglichkeiten angepasst bzw. neue Regelungen geschaffen werden.

Zu beachten ist, dass der „Feuerwehrführerschein“ nur in den Bundesländern gilt, in denen entsprechende Verordnungen erlassen worden sind. Das Bundesgesetz ermächtigt lediglich die Länder, entsprechende Regelungen zu treffen. Eine Verpflichtung hierfür gibt es nicht. Im Freistaat Thüringen gibt es derzeit keine entsprechenden Regelungen, weder für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 Tonnen noch für eine zulässige Gesamtmasse von bis zu 7,5 Tonnen. D. h., weiterhin dürfen die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren hier nur von Personen mit einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis gefahren werden! Der ThFV ist mit dem Thüringer Innenministerium im Gespräch.