Der Erlass bezieht sich auf Aufwandsentschädigungen, die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entsprechend der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) i. d. F. v. 13.10.2020 erhalten. Nach dem Erlass ist eine Aufteilung der bezogenen Aufwandsentschädigungen für den steuerfreien Bezug entsprechend der Regelungen in § 3 Nr. 12 (Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Mitteln) und § 3 Nr. 26 ("Übungsleiterpauschale") Einkommensteuergesetz (EStG) möglich, wenn ein gewichtiger Teil der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Ausbildung besteht. Hierfür werden für die unterschiedlichen Funktionen nach ThürFwEntschVO entsprechende anrechenbare Anteile vorgegeben. Für einen Kreisbrandmeister ist beispielsweise ein Ausbilderanteil von 70 Prozent festgelegt. Für diesen Anteil gilt entsprechend ein steuerfreier Bezug von jährlich höchstens 3.300 Euro nach § 3 Nr. 26 EStG. Eine Rangfolge zwischen den beiden Steuerbefreiungen (§ 3 Nr. 12 und § 3 Nr. 26 EStG) besteht nicht. Es kann die für den Empfänger der Aufwandsentschädigung günstigere Reihenfolge gewählt werden. Die Festlegungen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden.
Das Präsidium des Thüringer Feuerwehr-Verbandes begrüßt ausdrücklich die klarstellenden Regelungen. Dadurch wird eine einheitliche Behandlung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und Helfer/-innen im Katastrophenschutz bei der steuerlichen Bewertung ihrer Aufwandsentschädigungen sichergestellt. Dies stärkt auch die Anerkennung dieser besonderen Ehrenämter.
Zum Herunterladen: Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 8. Juli 2026, Az.: 1040-21-S 2337/10, 64367/2026
Bild: Archiv ThFV/S. Nuernberger (bearbeitet mit KI-Tools)