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Ausbildungs- und Dienstbetrieb in Thüringen wieder möglich
... dass der Thüringer Grundsatz „Einheitlich handeln, wo es notwendig ist – regional differenzieren, wo es die Infektionslage ermöglicht“ auch auf den vorstehenden Bereich anzuwenden ist.
Der Ausbildungs- und Dienstbetrieb ist bei den Feuerwehren in Thüringen rechtlich ermöglicht. Ein entsprechendes Regelwerk wurde mit der Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erstellt. Die Feuerwehren fallen wie die Hilfsorganisationen unter die Gruppe derjenigen Stellen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Ein Entscheidender Punkt dabei: die Hinweise zur konkreten Umsetzung durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales.
Hier zum Download der Infektionsschutzmaßnahmen
1. Hinweise zur Umsetzung - Wichtig!
Infektionsschutzmaßnahmen für dienstliche Veranstaltungen einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der Einheiten der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr in Bezug auf die ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO vom 12. Mai 2020
Bezugnehmend auf die Möglichkeit zur W:iederaufnahme von dienstlichen Veranstaltungen sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß vorstehender Verordnung werden nachfolgende Empfehlungen durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales zur Einhaltung der notwendigen Hygienemaßnahmen zur Verfügung gestellt. Oberste Prämisse ist neben der Gesunderhaltung der Kameradinnen und Kameraden auch die Aufrechterhaltung und Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Gefahrenabwehreinheiten.
Die Handreichung für die Infektionsschutzmaßnahmengliedert sich in folgende Punkte:
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1. Allgemeine Vorgaben
2. Beratungen
3. Standortausbildung
4. Belastungsübung in einer Atemschutzübungsanlage
5. Weiter- und Fortbildungen
6. Veranstaltungen der Kinder- und Jugendausbildung, Alters- und Ehrenabteilung und Kameradschaftspflege
2. Regelung - Wichtig!
Seit 13. März 2020 ist die Wiederaufnahme von Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie die Durchführung von dienstlichen Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 grundsätzlich möglich. Allerdings nur unter Beachtung dieser beiden Punkte:
1. Es sind die §§ 3 bis 5 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO zu beachten. VOR Wiederaufnahme müssen nach §5 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO für alle Veranstaltungen ein Hygiene-, Abstands- und Infektionsschutzkonzept erstellt werden. Die Hinweise des TMIK sind als Hinweise zu werten. Sie ersetzen nicht diese geforderten Konzepte!
2. Die Landkreise und kreisfreien Städte können – als nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Aufgabenträger – im Wege von Allgemeinverfügungen entscheiden, ob oder ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen sie diese Möglichkeiten zulassen bzw. einschränken.
Nach bisherigem Kenntnisstand verfahren die Landkreise hier in Thüringen auch sehr unterschiedlich!
Zusatzinfo
In der entsprechenden Regelung heißt es in § 2 Absatz 2 Nr. 2 der "Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2" (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung -ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO-) vom 12. Mai 2020
„... in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstiger Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.“